die Willkür der Natur, ist angenehmer - als die Willkür bei Gericht und Jugendamt
Familienrichterin Abteilung 22
auf Grund von dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Richterin Gebhardt kommt es zu Ablehnungen und Dienstaufsichtsbeschwerden. Daraus ableitend, bezeichnet die Richterin den Vater :
ist eine Richterin geeignet, nach solch ungerechtfertigten und unhaltbaren Vorwürfen eine unabhängige Verfahrensführung zu sichern
wie sich in der weiteren Folge gezeigt hat : -- "NEIN"
27.09.2018 die Richterin lehnt ein Befangenheitsgesuch gegen die Gutachterin Sarah Fuchs wegen angeblicher Fristversäumnis als unzulässig zurück , dies dürfte an der Sache vorbei sein, weil die Frau Fuchs als Privatperson das Gutachten erstellt hat und mit Schreiben vom 20.8.18 abgemahnt und aufgefordert wurde die Verleumdungen zu unterlassen
Grund der Ablehnung war der Fakt, dass die Gutachterin ihre Verleumdungen und falschen Tatsachenbehauptungen nicht korrigieren wollte, dies hat sie mit einem Schreiben vom 20.8.18 erklärt
(Bundeverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/ 14). Das Gericht muss sich dabei mit substantiierten Einwänden gegen ein Gutachten konkret und nachvollziehbar auseinandersetzen. Dabei sind die im Einzelnen vorgetragenen Argumente gegeneinander abzuwägen, ein pauschaler Verweis, dass der Gutachter für das Gericht „schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend“ dargelegt habe, wie er zu seinen Schlussfolgerungen komme reicht hier nicht aus
die Richterin Gebhardt will wohl unbedingt eine Stellungnahme zu dem Gutachten in dem Familienverfahren verhindern
Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt vom 20.10.2018
wie das Handeln der Richterin Gebhardt beweist :
Richter Dittrich ist unter anderem für Ablehnungen zuständig, in meinen Augen, ist dies keine Aufgabe für ihn, es entsteht der Eindruck, dass er unbedingt seine belasteten Richter-Kollegen unterstützen muss
22 F 3123/16 Richter entscheidet in eigener Sache über Ablehnungsanträge mit Ergebnis, sie seien unzulässig
hiermit beantrage ich Ablehnung gegen die Richterin Willenbücher und Daniels. Begründung : Mit Schreiben vom 22.7.2016 wurde Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt beantragt. Erst mit Schreiben vom 17.8.16 wurde von der Richterin Willenbücher der angebliche Inhalt der dienstlichen Äußerung von Frau Gebhardt übergeben. Diese lange Übergabefrist ist nicht nachvollziehbar. Die Form der Übergabe des Inhaltes erlaubte kein Erkennen des Datums der Erstellung der dienstlichen Äußerung und auch nicht wer diese erstellt hat. Mit Schreiben vom 25.8.16 wurde deshalb um die Übergabe der originalen Form der dienstlichen Äußerung, was mit Schreiben vom 29.8.16 von der Richterin Daniels abgelehnt wurde mit der Begründung, die Unterlage ist fester Bestandteil der Akte. Auf die Bitte mit Schreiben vom 12.9.16 die Verzögerung der Übergabe der dienstlichen Äußerung um drei Wochen zu erläutern und eine beglaubigte Kopie zu übergeben erfolgte keine Reaktion. Obwohl es sich hier um ein Verfahren handelt, wo Beschleunigungsgebot besteht und dienstliche Äußerungen in wenigen Tagen zu übergeben sind, wird hier Verzögerung betrieben. Weiterhin erscheint auf Grund der Vielzahl und der Erheblichkeit der Unsachlichkeiten von Frau Gebhardt eine schnelle Entscheidung der Ablehnungen möglich sein dürfte, besteht Handlungsdefizit. In dem Beschluß vom 20.9.16 wird nur unsachlich gewirkt jedes rechtliche Gehör verwehrt. Es wir nur mit formalen Phrasen der Entscheid begründet. Auf die konkreten Punkte der Ablehnung wird überhaupt nicht eingegangen und die Stellungnahme vom 22.8.16 wird überhaupt nicht Bezug genommen, womit die Richterin dokumentiert, dass sie sich weigert, den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen. Auch wird in dem Beschluß nicht der Verfahrenbevollmächtigte des Antragstellers benannt, womit weiterhin die Benachteiligung ausgedrückt wird.
Beschluß vom 2018-11-07 zur Ablehnung vom 28.9.2016
«Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.»
Bei Zuwiderhandlungen könnte die Dienstaufsicht ein Disziplinarverfahren einleiten. Dann drohen dem Richter, aber nur theoretisch, die Versetzung in ein anderes Amt oder die Amtsenthebung. Hierüber hat ein Gericht in einem eigenen Verfahren zu befinden und dann ggfs. eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aussprechen.
In § 26 Abs. 1 wird auf die Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit verwiesen, die durch die Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden darf. Konkret steht hier, Richter unterstünden einer Dienstaufsicht nur insoweit, wie durch sie nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Sofern der Richter die Beschwerde bestreitet
und behauptet, diese Dienstaufsichtbeschwerde würde seine Unabhängigkeit beeinträchtigen, entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 26 Abs. 3).
Im Rahmen der Dienstaufsicht kann dem Richter also Fehlverhalten bei der Sicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs sowie der äußere Form bzw. äußeren Ordnung vorgehalten werden.
Daneben wird von einzelnen Juristen die Meinung geäußert, auch offensichtlich falsche Entscheidungen müßten beanstandet werden, wenn über den Fehler kein Zweifel bestehen könne
können Richter Bürger anerkennen - oder sind sie Götter - die herrschen ? ?
Familienrichterin Abteilung 22
- Endscheidungen in eigener Sache getroffen
- Verweigerung des rechtlichen Gehörs
- Anträge werden nicht bearbeitet
- verleumdet und hat üble Nachrede getätig usw.
397